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Wir Züchter verpflichten und bekennen uns zu:

Auszug aus dem Tierschutzgesetz

§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.darf die Möglichkeiten des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 11b
es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- der gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommenmit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder mit Leiden verbundene erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oderjeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oderderen Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.die Absätze 1,2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken.

Unter Berücksichtigung des Gutachtens zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes gelten folgende Hinweise zur Zucht:

Grundsätzlich sind die Zuchtziele in den Rassestandards zu beachten. Danach sind alle Tiere mit übertriebener Merkmalsausprägung von der Zucht auszuschließen.
Bei Rassen bzw. Farbenschlägen, die möglicherweise einen Letalfaktor im Erbgut haben, sind Merkmalsträger mit Nicht-Merkmalsträger zu verpaaren.Bei Landenten mit Hauben sind Merkmalsträger mit Nicht-Merkmalsträger zu verpaaren.Bei Hühnerrassen mit Kurzbeinigkeit (Krüper, Zwerg-Krüper und Chabo) sowie bommeltragende Araucana sind Merkmalsträger mit Nicht-Merkmalsträger zu verpaaren.Bei Hühner- und Taubenrassen dürfen Tiere mit extrem langer oder weicher Haubenfeder, die zur Sichtbehinderung führt, nicht zur Zucht Verwendung finden.Bei Tauben mit den Erbfaktoren almond (Almond; Stipper; vielfarbig; schwarz-, dun-, rot- und gelbsprenkel) sowie dominant opal (hellblau mit weißen Binden; hellblau-weiß-geschuppt und isabell) ist zur Vermeidung von tierschutzrelevanten Missbildungen die Verpaarung von Tieren dieser Farbenschlag untereinander unzulässig. Bei der Verpaarung darf jeweils nur ein Tier den almond- bzw. den dominant-opal-Faktor tragen.